Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I): Mehr Leistungen für die Pflege daheim!

Erstes Pflegestärkungsgesetz
Inhaltsverzeichnis

2015 trat das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft. Höchste Zeit, denn die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland war auf fast drei Millionen angewachsen. Das Pflegestärkungsgesetz sollte ihre Situation spürbar verbessern – durch ein Plus an Unterstützung. Gute 12 Milliarden Euro schwer, stand damit ein Budget zur Verfügung, das die bisherigen Mittel für die Pflege um über die Hälfte aufstockte. Verbesserungen, von denen auch Angehörige und Pflegekräfte profitieren. Was änderte sich durch das Pflegestärkungsgesetz?

Was bedeutet erstes Pflegestärkungsgesetz?

Im Zeitraum von 2015 bis 2017 traten Schritt für Schritt drei Pflegestärkungsgesetze – PSG I, PSG II und PSG III – in Kraft. Ihr Ziel: Pflege in Deutschland verbessern! Doch eigentlich begann alles schon viel früher, mit Einführung der Pflegepflichtversicherung im Jahr 1995 und dem 2002 rechtskräftigen Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz. An einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde bereits seit 2005 gefeilt. Nach dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) von 2012 stellte das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) die Pflegeunterstützung 2015 endlich auch finanziell auf stärkere Beine: Die Mittel für Pflegebedürftige wurden aufgestockt. 2016 sah mit dem PSG II schließlich die Einführung des langdiskutierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs; aus den bisherigen drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade. Besonders das PSG II ist für Pflegebedürftige und Angehörige von entscheidender Bedeutung: Endlich wurde auch kognitiv eingeschränkten Menschen und Demenzkranken die gleiche Unterstützung wie körperlich Eingeschränkten zugebilligt. Und das PSG III? Hier steht, wie die Neuerungen der Pflegestärkungsgesetze auf regionaler bzw. kommunaler Ebene umzusetzen sind.

Welche Verbesserungen brachte das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I)?

Ambulant vor stationär! Um mehr Pflegebedürftigen die Pflege daheim im vertrauten Zuhause zu ermöglichen, wurden mit dem PSG I die Leistungen für die ambulante und private häusliche Pflege erhöht. Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden ab sofort auch Mittel zum barrierefreien Umbau der Wohnung (Wohnungsanpassung) bereitgestellt. Um pflegende Angehörige bei ihrer Aufgabe, häusliche Pflege zu realisieren bzw. zu organisieren, wurden auch das Recht auf Beratung, Pflegekurse und Leistungen der Verhinderungspflege sowie Verbesserungen bei Renten- und Sozialversicherung Teil des neuen Pflegestärkungsgesetzes.

Was hat sich bei Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege geändert?

Das PSG 1 hat die Möglichkeiten, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu kombinieren, verbessert. Jetzt können die Leistungen dafür – betraglich begrenzt – auch für die jeweils andere Leistung genutzt werden. Beide, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, sind als Entlastung der Pflegenden gedacht. Doch während Kurzzeitpflege die zeitliche begrenzte vollstationäre Pflege, z. B. im Pflegeheim meint, erfolgt Verhinderungspflege in den eigenen vier Wänden, geleistet durch eine Pflegefachkraft oder jemand anderen aus der Familie. Bei Tagespflege und Nachtpflege dagegen handelt e sich um teilstationäre Pflege: Das PSG I hat auch diese neu geregelt; § 41 SGB XI bildet die Gesetzesgrundlage. Anders als früher werden finanzielle Leistungen teilstationärer Pflege jetzt nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet: Auch bei Tagespflege erhalten Betroffene (bzw. deren Angehörige) weiter Pflegegeld ohne Abstriche. Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 können dieses Angebot nutzen. Die Pflegeeinrichtung rechnet darüber direkt mit der Pflegekasse ab. Diese Zuschüsse zur Tagespflege gibt es:

Pflegegrad Zuschuss Tagespflege
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

Kosten, die die Pflegekasse hierbei übernimmt, sind z. B.:

– pflegebedingte Aufwendungen
– Aufwendungen für soziale Betreuung
– notwendige medizinische Behandlungspflege
– Transfer vom Wohnort zur Einrichtung und zurück

Wie funktioniert die Idee der Verhinderungspflege?

Wer pflegt, braucht auch mal eine Auszeit, möchte Urlaub machen. Oder der Pflegende erkrankt – oder ist aus anderen Gründen verhindert. Dann trägt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der so genannten Verhinderungspflege, für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Auch stundenweise realisierbar, kann diese Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, Ehrenamtliche, nahe Angehörige oder durch eine einzelne Pflegekraft geleistet werden. Übernehmen nahe Angehörige oder Menschen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, die Versorgung, wird (maximal) das 1,5-fache des Pflegegeldes nach jeweiligem Pflegegrad gezahlt. Und entstehen nachweislich Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, kann dies die Leistung auf bis zu 1.612 Euro erhöhen – dies ist der maximale Betrag, den die Pflegekasse zahlt.

Welche weiteren Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurden auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhöht sowie das Spektrum der Entlastungsleistungen erweitert. Mittel dürfen nun genutzt werden, um eine Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt zu bezahlen. Jeder Betroffene mit Pflegegrad hat Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, für Betreuungsbedürftige wie Demenzkranke sind diese besonders hoch. Auch die Zuschüsse für Verbrauchsartikel unter den Pflegehilfsmittel wuden von 31 auf 40 Euro angehoben. Wohnung barrierefrei umbauen? Für Maßnahmen so genannter Wohnungsanpassung – wie etwa den Einbau einer barrierefreien, bodengleichen Dusche – gibt es dank PSG I bis zu 4.000 Euro pro Betroffenem und Maßnahme. Zum Vergleich: Vor 2015 waren dafür maximal 2.557 Euro möglich.

Wie wird ein Betreuungsplatz im Pflegeheim unterstützt?

Ein Bereich, bei dem Abstriche gemacht werden, ist die vollstationäre Versorgung im Pflegeheim. Nachvollziehbar: Wo ambulante Versorgung Priorität genießt, ist dafür entsprechend weniger Geld eingeplant – von Mitteln in Milliardenhöhe für zusätzliches stationäres Pflegepersonal einmal abgesehen. Mit dem PSG II wurde ein Eigenanteil unabhängig vom Pflegegrad beschlossen, der von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung variiert – um zu gewährleisten, dass auch Heimbewohner mit niedrigem Pflegegrad angemessen an den Kosten von Bewohnern mit hohem Pflegegrad beteiligt werden.

Wie wirken sich die Verbesserungen des ersten Pflegestärkungsgesetz auf die Beitragshöhe aus?

Durch die Gesetzesreform erhalten Pflegebedürfige mehr Geld. Dies, aber auch die Organisation von Pflegegrad-System und Begutachtungsassessment verursacht Kosten. Derzeit sind a. 2,9 Millionen Menschen Mitglied in der sozialen und privaten Pflegeversicherung. Also hob man den Beitragssatz zu Pflegeversicherung in 2015 um 0,3 Prozentpunkte, mit dem PSG 2 um weitere 0,2 Prozent an. § 30 SGB XI regelt, dass hierbei alle drei Jahre Anpassungen vorzunehmen sind. Gelder, die nicht ausgegeben werden, fließen bis 2035 in einen Pflegevorsorgefonds. Vorsorglich angespart, um die künftigen Pflegeleistungen der geburtenstarken Babyboomer-Jahrgänge zu stemmen.

Wie profitieren Menschen mit Demenz vom Pflegestärkungsgesetz?

Auch Demenzkranke profitieren von verbesserten Leistungen. Bis 31. Dezember 2016 galt noch die Pflegestufe 0: Das PSG I von 2015 ermöglichte diesen zum ersten Mal, Leistungen teilstationärer Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege zu nutzen. Auch Mitglieder ambulant betreuter existierender bzw. neu gegründeter Wohngruppen profitieren davon, dass diese Wohnkonzepte ebenfalls durch Zuschüsse gefördert werden. All diese Pflegebedürftigen in Pflegestufe 0 haben seit dem 1. Januar 2017 ganz automatisch den neuen Pflegegrad 2. Bereits das erste Pflegestärkungsgesetz hatte Verbesserungen gebracht; mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der neuen fünf Pflegegrade und den neufestgesetzten Leistungsbeträgen zum 1. Januar 2017 wurden diese noch ausgeweitet.

Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I), im Kurzüberblick:

– mehr und höhere Leistungen für Pflegebedürftige, auch für Demenzkranke
– höhere Beträge für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
– verbesserte Leistungen bei Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege für alle, auch bei Demenz
– Gründungszuschüsse für Wohngruppen, auch für kognitiv eingeschränkte Menschen
– Stärkung ambulanter Pflege, Absenken der Leistungshöhe für stationäre Pflegeheimplätze

Wie viel Geld gibt es, je nach Pflegegrad, als Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Die Einstufung in die neuen fünf Pflegegrade (siehe Ratgeber zum PSG II) nimmt der Medinische Dienst der Krankenversicherungen (bei Gesetzlich Versicherten) bzw. Medicproof, der Dienst der privaten Krankenversicherungen vor.

Pflegegrad 1:

– 125 Euro Pflegegeld (für Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
– keine Pflegesachleistungen

Pflegegrad 2:

– 316 Euro Pflegegeld
– 689 Euro für Pflegesachleistungen

Pflegegrad 3:

– 545 Euro Pflegegeld
– 1.298 Euro für Pflegesachleistungen

Pflegegrad 4:

– 728 Euro Pflegegeld
– 1.612 Euro für Pflegesachleistungen

Pflegegrad 5:

– 901 Euro Pflegegeld
– 1.995 Euro für Pflegesachleistungen

Wer profitiert besonders vom neuen ersten Pflegestärkungsgesetz?

Besonders Menschen, die daheim durch Angehörige oder eine osteuropäische Pflege- und Betreuungskraft versorgt werden, profitieren von den Verbesserungen, die das neue Pflegestärkungsgesetz bringt. Nicht zuletzt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bewirkt, dass mehr Pflegebedürftige als bisher Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben – auch Demenzkranke und geistig Behinderte. Leistungen, die Sie auch verwenden können, um eine Pflegerin zu engagieren, die Ihr Familienmitglied im Rahmen häuslicher Gemeinschaft betreut – was die Kosten einer 24-Stunden-Pflege spürbar senkt!

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